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Kooperationsplan vom Jobcenter — Ihre Rechte

Das Jobcenter möchte einen Kooperationsplan mit Ihnen erarbeiten — und Sie fragen sich, was passiert, wenn Sie nicht einverstanden sind? Seit der Bürgergeld-Reform 2023 hat der Kooperationsplan die alte Eingliederungsvereinbarung ersetzt. Wichtig zu wissen: Er ist kein Vertrag und kein Verwaltungsakt. Sie haben mehr Spielraum, als die meisten denken.

Was ist der Kooperationsplan und was hat sich geändert?

Seit Juli 2023 ersetzt der Kooperationsplan die frühere Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II neue Fassung). Der wesentliche Unterschied: Der Kooperationsplan ist kein verbindlicher Vertrag und kein Verwaltungsakt. Er dokumentiert gemeinsam besprochene Schritte zur beruflichen Eingliederung — welche Ziele verfolgt werden, was Sie selbst tun und welche Unterstützung das Jobcenter bietet. Er soll auf Augenhöhe erarbeitet werden. Das Jobcenter darf Ihnen keinen fertigen Plan vorlegen und die Unterschrift verlangen.

Was passiert, wenn Sie nicht einverstanden sind?

Sie können den Inhalt des Kooperationsplans verhandeln und ablehnen. Wenn keine Einigung erzielt wird, kann das Jobcenter ein Schlichtungsverfahren einleiten — eine unabhängige Schlichtungsstelle vermittelt. Erst wenn auch die Schlichtung scheitert, darf das Jobcenter Pflichten per Verwaltungsakt festlegen — gegen diesen können Sie dann Widerspruch einlegen. Eine Sanktion allein wegen Nicht-Unterschrift des Kooperationsplans ist nicht zulässig. Sanktionen erfordern eine konkrete Pflichtverletzung (§ 31 SGB II) mit vorheriger Rechtsfolgenbelehrung.

So hilft Dialog Berlin

Wir erklären den Kooperationsplan, bewerten die vorgeschlagenen Maßnahmen und helfen Ihnen, schriftlich zu reagieren, wenn Sie mit dem Inhalt nicht einverstanden sind. Auch auf Türkisch.

Brauchen Sie Hilfe?

Beschreiben Sie Ihr Anliegen so detailliert wie möglich — je genauer Ihre Angaben, desto besser können wir Ihnen helfen. Kostenlos und unverbindlich.

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