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Behörden

Sanktion vom Jobcenter: So widersprechen Sie richtig

Das Jobcenter hat Ihre Leistungen gekürzt oder gestrichen — und Sie wissen nicht, ob das rechtens ist? Sanktionen beim Bürgergeld sind ein häufiger Streitpunkt. Seit der Bürgergeld-Reform gelten neue Regeln, die Leistungskürzungen stärker einschränken als zuvor. Nicht jede Sanktion ist rechtmäßig.

Welche Sanktionen sind zulässig?

Nach § 31a SGB II kann das Jobcenter bei Pflichtverletzungen die Leistungen kürzen — etwa bei versäumten Terminen, abgelehnten Maßnahmen oder unzureichenden Eigenbemühungen. Seit der Reform gilt ein gestaffeltes System: 10 % Kürzung beim ersten Verstoß, 20 % beim zweiten und maximal 30 % ab dem dritten Verstoß innerhalb von zwölf Monaten. Eine vollständige Streichung ist nicht mehr zulässig. Die Kosten der Unterkunft dürfen nicht gekürzt werden. Zudem muss das Jobcenter vor jeder Sanktion eine schriftliche Anhörung durchführen — fehlt diese, ist die Sanktion formell rechtswidrig.

Warum ein Widerspruch oft Erfolg hat

Viele Sanktionsbescheide sind fehlerhaft: fehlende Anhörung, falsche Berechnung der Kürzung, nicht nachgewiesene Pflichtverletzung oder unverhältnismäßige Sanktionierung. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Wenn Sie dringend auf das Geld angewiesen sind, können Sie zusätzlich einen Eilantrag beim Sozialgericht stellen. Ohne Widerspruch wird die Sanktion bestandskräftig — auch wenn sie unrechtmäßig war.

So hilft Dialog Berlin

Wir prüfen den Sanktionsbescheid auf Fehler, formulieren einen begründeten Widerspruch und unterstützen Sie bei einem Eilantrag, wenn nötig. Schnell, sachlich und auch auf Türkisch.

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Beschreiben Sie Ihr Anliegen so detailliert wie möglich — je genauer Ihre Angaben, desto besser können wir Ihnen helfen. Kostenlos und unverbindlich.

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