Behörden
Widerspruch gegen die Krankenkasse: Ihre Rechte
Ihre Krankenkasse hat eine Leistung abgelehnt — eine Reha, ein Hilfsmittel, eine Therapie oder eine Zahnbehandlung? Ablehnungen durch Krankenkassen sind weit verbreitet, aber in vielen Fällen nicht das letzte Wort. Ein Widerspruch ist möglich und hat häufig Erfolg.
Wann können Sie Widerspruch einlegen?
Gegen jeden Bescheid Ihrer Krankenkasse können Sie Widerspruch einlegen (§ 83 SGG). Häufige Ablehnungsgründe: fehlende medizinische Notwendigkeit laut MDK-Gutachten (Medizinischer Dienst), nicht im Leistungskatalog enthalten, angeblich ausreichende Alternativbehandlung. Betroffen sind oft Reha-Maßnahmen, Hilfsmittel (Rollstuhl, Hörgerät), psychotherapeutische Behandlungen oder bestimmte Zahnbehandlungen. Wichtig: Die Krankenkasse muss innerhalb von drei Wochen über Ihren Antrag entscheiden — bei Einschaltung des MDK innerhalb von fünf Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Verstreicht diese Frist, gilt die Leistung als genehmigt.
Warum sich ein Widerspruch fast immer lohnt
Studien zeigen, dass ein großer Teil der Widersprüche gegen Krankenkassen erfolgreich ist. Oft reicht eine bessere ärztliche Begründung oder ein Verweis auf aktuelle Rechtsprechung. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheids. Wird der Widerspruch abgelehnt, bleibt der Weg zum Sozialgericht — dieses Verfahren ist für Versicherte kostenfrei.
So hilft Dialog Berlin
Wir prüfen den Ablehnungsbescheid, identifizieren die Schwachstellen in der Begründung und formulieren einen fundierten Widerspruch mit den passenden Rechtsgrundlagen. Verständlich erklärt, auch auf Türkisch.
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